Districtpolizeiliche Vorschriften über das Feuerlöschwesen

Bei meinen Recherchen im Archiv der Stadt Heilsbronn sind mir diese Vorschriften über das Feuerlöschwesen 1877 in die Hände gekommen. Ich fand diese so Interessant, dass ich mich entschlossen habe, sie zu Entziffern und in heutige Schrift zu übertragen.

Districtpolizeiliche Vorschriften über das Feuerlöschwesen für den Districtsverwaltungsbezirk Heilsbronn.

Das kgl. Bezirksamt Heilsbronn erlässt hiermit auf Grund des § 368 Ziff:8. des Reichsstrafgesetzbuches, dann des Arti. 2. Ziff 4 und des Art. 4 des Polizeistrafgesetzbuches folgenden distriktspolizeilichen Vorschriften:

A. Allgemeine und vorbereitende Bestimmungen
§1 Verpflichtungen der Gemeinden.

Jede Gemeinde ist verpflichtet, die nötigen Löschgerätschaften, namentlich Feuerspritzen nebst den erforderlichen Schläuchen, dann eine entsprechende Anzahl von Feuerleitern, Feuerhacken und Feuereimern anzuschaffen und zu unterhalten; und ino sind nicht Flüsse, Bäche, Weiher oder Quellen das zur Brandlöschung erforderliche Wasser liefern können, für Anlage und Unterhaltung eines Feuerweihers mit hinreichendem Wasservorrath zu sorgen. Zu jeder Gemeinde, in welcher eine fahrbare Feuerspritze vorhanden ist, soll ein Feuerhaus zur Aufbewahrung der Löschgeräte hergestellt und unterhalten werden. Die Schlüssel zum Feuerhause sind an zwei geeigneten Orten zu verwahren und wo eine freiwillige Feuerwehr

 

besteht, ist auch dem Commandanten derselben ein Schlüssel zu behändigen.

§2 Obligenheiten der Ortspolizeibehörde

Die Ortspolizeibehörde hat die vorhandenen Feuerlöschgeräthe und Anstallten zu beaufsichtigen und jährlich wenigstens zweimal einer genauen Visitation zu unterziehen und für sofortige Beseitigung etwaiger Mängel Sorge zu tragen.

§3 Obligenheiten der Hausbesitzer

Jeder Besitzer eines Wohnhauses oder einer Wohnhaustheilung muß im Besitze eines mit dem Namen des Ortes und der Hausnummer bezeichneten Feuereimers sein.

B. Besondere Bestimmungen
§4 Feuerwehrpflicht

Jeder männliche löschdiensttaugliche Einwohner der Gemeinde ist vom erreichten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr verpflichtet, bei Bränden und Löschdienstübungen dienste zu leisten und die ihm hierfür zugehenden Anweisungen zu befolgen. Die Verpflichtung besteht für jeden gleichmäßig, ob ledig oder verheirathet, ob selbstständig oder unselbstständig, ob derselbe in der Gemeinde beheimatet ist oder nicht daher

 

auch für Gesellen, Dienstboten, Arbeiter etc. Von der Verpflichtung sind jedoch alle in einem öffentlichen Dienste stehenden Personen ausgenommen. Übelbeleumundete Individuen können von der Ortspolizeibehörde von den Löschdiensten und Übungen ausgeschlossen werden.

§5 Feuerwehren

Die Feuerwehrpflichtige Mannschaft der Gemeinde ist in Feuerwehren zusammenzustellen und zu organisieren.

a. Freiwillige Feuerwehren

Für die freiwilligen Feuerwehren sind im allgemeinen deren Satzungen und Dienstvorschriften maßgebend. Sämtliche Mitglieder sind jedoch verpflichtet, bei Bränden nach Maßgabe gegenwärtiger Vorschriften Hilfe zu leisten. Der Commandant sowie die zu Abteilungsführern ernannten Mitglieder (§8) haben außerdem an den Übungen der Pflichtfeuerwehr gemäß §10 dieser Vorschriften Teil zu nehmen und Dienst zu leisten. Wenn eine freiwillige Feuerwehr irgend Mangels an Teilnehmern, Unterbrechung der nötigen Übungen oder aus sonstigen Gründen nach Entscheidung des Bezirksamtes ihrem Zwecke nicht oder nicht vollständig entspricht, so sind deren Mitglieder in die Pflichtfeuerwehr einzureihen.

b. Pflichtfeuerwehren

In jeder Gemeinde hat vorbehaltlich der Bestimmungen in §7 eine Pflichtfeuerwehr zu bestehen; zur Theilnahme

 

Die Mannschaft der Pflichtfeuerwehr hat aus vier Abteilungen zu bestehen:

    • 1. Die Spritzenmannschaft

2. Die Wasserzubringer

3. Die Rettungsmannschaft

4. Die Wach- und Ordnungsmannschaft.

An der Spitze jeder Abteilung steht ein Abteilungsführer, welcher von der Gemeindeverwaltung aus der Reihe der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, wo eine solche besteht, außerdem nach freier Wahl zu ernennen ist. Die Führer haben für den pünktlichen Vollzug der ihnen vom Commandanten zugehenden Weisungen sowohl bei Übungen als bei Bränden Sorge zu tragen und jedem ihrer Abteilung zugehörigen Manne seine angemessene Stelle und Aufgabe anzuweisen. Die Liste über die Mannschaft der Pflichtfeuerwehr, ausgeschrieben nach den einen Abteilungen ist vom Bürgermeister zu führen und zu Jedermanns einsicht aufzulegen. Reklamationen gegen die Listeneinträge beschreibt die Gemeindeverwaltung.

§9 Fahr- und Feuerreiterdienst

Die Besitzer von Gespannen haben auf die Aufforderung der Ortspolizeibehörde ohne Rücksicht auf Feuerwehrpflicht die nötigen Fuhrwerke zum Transport der

 

Löschgeräthe und der Löschmannschaft, zum Wasserfahren und zum Abräumen bei Bränden, desgleichen zum Wasserfahren bei Übungen und zum einfüllen der Feuerweiher zu stellen. Die Besitzer von Pferden haben außerdem die Feuerreiterdienste auf Befehl der Ortspolizeibehörde zu leisten. Die Liste über die Gespannbesitzer so wie über die Feuerreiter wird vom Bürgermeister geführt. Bezüglich der Dienstleistungen der Gespannbesitzer bei Übungen und zum Füllen der Feuerweiher ist ein Turnus einzuführen und einzuhalten.

§10 Übungen der Pflichtfeuerwehren

Jede Pflichtfeuerwehr hat jährlich wenigstens zwei größere Übungen zu halten an denen alle Angehörigen Theil zu nehmen haben und wobei sämtliche Löschgerätschaften zu probieren sind. (Ordentliche Übungen) Außerdem können vom Bezirksamte weiter Übungen im Löschdienste mit gleicher Verbindlichkeit angeordnet und nach Zeit und Ort festgesetzt werden. (Außerordentliche Übungen) Die Leitung einer jeden Übung kann vom Bezirksamte auf einen auswärtigen Commandanten oder dessen Stellvertreter übertragen werden. Bezüglich der ordentlichen Übungen sind die Zeit der Abhaltung sowie der Übungsplatz von der Ortspolizeibehörde

 

bestimmt und zuvor im Einvernehmen mit dem Commandanten der freiwilligen Feuerwehr wo eine solche besteht. Die Vorladung der Pflichtigen zu den Übungen (ordentlichen sowie außerordentlichen) hat die Ortspolizeibehörde zu besorgen. Jeder Feuerwehrpflichtige hat rechtzeitig auf seinem Platze zu erscheinen und ist es unzulässig für sich Jemand Anderen zu schicken. Jeden Feuerwehrpflichtigen ist während der Übung den ihm Vorgesetzten (Commandant und Führer) unbedingten Gehorsam schuldig und hat die ihm erteilten Befehle ohne Widerrede auszuführen. Die Theilnahme und Dienstpflicht von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren an diesen Übungen bemisst sich nach §§ 5 und 8 der gegenwärtigen Vorschriften.

C. Bei Bränden im Orte
§10 Obliegenheiten der Feuerwehr des Brandortes

Jeder Feuerwehrmann, ob zur freiwilligen oder zur Pflichtfeuerwehr gehörig ist verpflichtet sogleich auf das erste Zeichen auf dem Brandplatze, eventuell auf dem im Voraus von der Ortspolizeibehörde bestimmten Versammlungsplatze sich einzufinden und Dienste nach Anweisungen der Vorgesetzten (des Abteilungsführers, des Commandanten, der Löschdirektion (§16)) zu leisten.

 

Von der Stellungspflicht sind nur die Bewohner der vom Feuer angegriffenen oder bedrohten Gebäude befreit.

§12 Allgemeine Hilfeleistung

Im Bedürfnißfalle können auch Personen, welche keiner Feuerwehr angehören, insbesondere auch Weibspersonen und Personen unter 18 Jahren zu angemessenen Diensten von der Ortspolizeibehörde oder der Löschdirektion (§16) angehalten und unter einem Führer gestellt werden, dem sie sodann unbedingten Gehorsam zu leisten haben. (Durch diese Bestimmung soll einer jewegenen Bestrafung nach §360 Ziff. 10 des Reichsstrafgesetzbuches oder nach Art. 27 des Polizeistrafgesetzbuches vom 27. Dezember 1871 in keiner Weise vorgegriffen werden.

§13 Obliegenheiten der Ortspolizeibehörde

Die Ortspolizeibehörde hat beim Ausbruche eines Brandes schleunig die nötigen Anordnungen zur Bekämpfung des Feuers zu treffen, insbesondere Feuerlärm machen zu lassen, die Feuerreiter mit bestimmten Aufträgen um Hilfe abzuordnen und auf jede andere thunliche Weise die nötige Hilfe anzurufen. Dem königl. Bezirksamte ist von jedem ausgebrochenen Brande auf die möglichst schnelle Weise sichere Nachricht zu geben.

 

§14 Zutritt zur Brandstätte

In brennende oder durch Brand bedrohte Gebäude und in die abgesperrten Plätze dürfen nur die Mitglieder der Löschdirection und der Feuerwehren, dann die Besitzer und deren Angehörige sich begeben.

§15 Bekämpfung des Flugfeuers

Die Nachbaren der Brandplätze und bei starkem Wind auch die entfernteren Gebäudebesitzer haben die Fenster und Dachöffnungen zu schließen und zur Bewachung Mannschaft mit Wasservorräten und Löschbesen insbesondere auf den Dachböden und den Strohdächern aufzustellen.

§16 Löschdirektion

Der Bürgermeister des Brandortes oder dessen Stellvertreter hat im Benehmen mit dem Commandanten der örtlichen Feuerwehr die Löschdirection, d.h. die Oberleitung des gesamten Löschgeschäftes zu führen. Wenn der königl. Bezirksamtmann oder dessen Stellvertreter auf dem Brandplatze erscheint, so geht die Oberleitung auf diesen über. Der Standort der Löschdirection wird bei Tag durch eine rothe Fahne, bei Nacht durch eine rothe Laterne kenntlich gemacht.

§17 Commando

Der Commandant der örtlichen freiwilligen

 

Feuerwehr hat das Commando bei Ausführung aller Anordnungen der Löschdirektion soweit die Ausführung durch die Feuerwehr zu geschehen hat. Ist im Brandorte keine freiwillige Feuerwehr, so hat der Commandant der zuerst eintreffenden freiwilligen Feuerwehr das Commando, bis dahin aber der Commandant der örtlichen Pflichtfeuerwehr. Der Commandant der freiwilligen Feuerwehr, welcher das Commando zuerst übernommen hat, führt das Oberkommando über sämmtliche sich einfindenden Feuerwehren. Seinen Befehlen haben sämmtliche Commandanten, welche auf dem Brandplatze sind, folge zu leisten.

§18 Besondere Verpflichtungen bei einem Brand

    • 1. Bei Bränden in dunkler Nacht ist in der Nachbarschaft des Brandplatzes und in den Gassen, welche zum Löschen oder Retten begangen oder befahren werden, an jedem Hause eine brennende Laterne auszuhängen oder brennende Lichter hinter den verschlossenen Fenstern aufzustellen. Verantwortlich hirführ sind die Vorstände der darin wohnenden Familien.

2. Die Besitzer von zum Löschen dienender Gerätschaften als Leitern, Wassergefäße etc. haben dieselben auf die Aufforderung der Ortspolizeibehörde oder der Löschdirection unweigerlich abzulassen; ebenso sind auch die Vorräthe von Mist, Sand und dergleichen zur Verfügung zu stellen.

 

    • 3. Besitzer von Privatbrunnen, Quellen, Weihern, Wasserreserfen haben die Benutzund des Wassers unweigerlich zu gestatten.

4. Die Besitzer von ??? und sonstiger Stauvorrichtungen sind auf Aufforderung seitens der Ortspolizeibehörde oder der Löschdirection verpflichtet, das Wasser zu stauen oder Fallen zu ziehen.

5. Bei starkem Froste sind Besitzer von Kesseleinrichtungen verpflichtet auf ortspolizeiliche Aufforderung Wasser zu hitzen und verwenden zu lassen.

6. Bei Glatteis haben die Hausbesitzer Sand oder Asche vor den Häusern zu streuen soweit diehß zur Sicherheit des Verkehres von der Ortspolizeibehörde oder der Löschdirektion für notwendig befunden wird.

7. Die Besitzer der in der Nähe der Brandstätte liegenden Gebäude, Hofräume, Gärten oder anderer Grundstücke haben zum Löschen und Retten den Durchgang, die Durchfahrt, das Aufstellen von Löschgeräthen und überhaupt jede das Löschen und Retten bezweckend Benutzung zu gestatten.

D. Auswärtige Brände
§19

Im Umkreise von 8 Kilometern sind die Feuerwehren (freiwillige und Pflichtfeuerwehren) verpflichtet einer durch Brandunglück heimgesuchten Gemeinde zu Hilfe zu eilen.

 

Kann durch eigene Wahrnehmung bestimmt werden, wo der Brand ausgebrochen ist, so ist die Ankunft eines Feuerreiters oder Feuerboden nicht erst abzuwarten, sondern die Feuerwehren haben sogleich zu Hilfe zu eilen.

E. Waldbrände
§20

Die Verpflichtung zum Löschen und zur Hilfeleistung besteht auch bei Waldbränden innerhalb eines Umkreises von 8 Kilometern. In die Löschdirektion ist ein k. Forstbeamter beizuziehen und hat dessen Herbeiholung ungesäumt zu geschehen. Bei Bränden in Staatswaldungen ist den Anordnungen des kgl. Forstpersonals folge zu leisten. Die Ortspolizeibehörde hat unverweilt eine entsprechende Anzahl von Arbeitsleuten auf den Brandplatz abzuordnen mit Hauen, Schaufeln, Hacken, Aexten und Rechen. Alle Feuerwehrpflichtigen sind gehalten, dieser Abordnung sowie den Weisungen der Löschdirection eventuell des kgl. Forstpersonals unweigerlich Folge zu leisten. Der §12 gegenwärtiger Vorschriften findet bei Waldbränden analoge Anwendung.

F. Strafbestimmungen
§21

wer obigen Vorschriften nicht oder nicht vollständig

 

befolgt, wird, soferne nicht lediglich disciplinäre Ahndung angezeigt anscheint, nach §368 Ziff.8 des Reichsstrafgesetzes mit Geldstrafen bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

G. Uebergangsbestimmungen
§22

Gegenwärtige distriktspolizeiliche Vorschriften treten vom Tage der Verkündigung im Bezirksamtsblatte an in Geltung. Von diesem Tage an sind die distriktspolizeilichen Vorschriften vom 22. Oktober 1874 die Feuerlöschordnung für den Verwaltungsbezirk Heilsbronn betr. aufgehoben.

Heilsbronn, den 31. Oktober 1877
Königliches Bezirksamt
Gezeichnet Jungkunz
Bestätigung

Vorstehende distriktpolizeiliche Vorschriften wurden durch Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Inneren vom 21. Dezember 1877 Nr. 25857 als Vollziehbar erklärt.

Heilsbronn, den 29. Dezember 1877
Königliches Bezirksamt